Im Zusammenhang mit dem EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) kommt es häufig zu Missverständnissen.
Das neue Gesetz wird häufig fälschlicherweise als “Wärmeschutzgesetz” bezeichnet, tatsächlich lautet die offizielle Bezeichnung jedoch “Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)”. Dem “Landes-Wärmegesetz” von Baden-Württemberg müssen dortige Bauherren bereits seit 2008 folgen und teilweise erneuerbare Wärme in ihren Neubauten einsetzen. Für Neubauten gilt aber auch hier das bundesweite Wärmegesetz 2009 und das Landes-Wärmegesetz weiterhin für Bestandbauten.
Grundsätzlich gilt das Wärmegesetz für alle Bauherren, die ab 2009 Bauanträge für Neubauten einreichen. In einigen Fällen müssen aber auch bei Umbauten die Anforderungen der Energiesparverordnung (EnEV) erfüllt werden, z.B. bei umfangreichen Veränderungen eines Altbaus oder An- oder Umbauten über 50 m². Dann gilt für diese Fälle das Wärmegesetz 2009 gleichermaßen.
Für die Befolgung des Wärmegesetzes ist nicht der tatsächliche Bau einer Immobilie, sondern das Datum des Bauantrags entscheidend. Bauanträge, die 2008 eingereicht wurden, fallen nicht unter das Wärmegesetz 2009, auch wenn der Bau erst in diesem Jahr durchgeführt wird. Eine auf dem Dach eines Wohnhauses installierte Solaranlage entspricht nicht automatisch dem Wärmegesetz 2009. Es müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, z.B. muss die Mindestgröße des Solarkollektors pro m² Nutzfläche erfüllt sein und der Solarkollektor muss das Qualitäts-Siegel “Solar Keymark” aufweisen. (mh)