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Neue Energieeinsparverordnung ab 1. Oktober

Am 1. Oktober tritt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft, die Hauseigentümern und Bauherren strengere Vorgaben zu der energetischen Qualität ihrer Immobilien macht. (Foto: © Pixelio)
Am 1. Oktober tritt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft, die Hauseigentümern und Bauherren strengere Vorgaben zu der energetischen Qualität ihrer Immobilien macht. (Foto: © Pixelio)

Ab dem 1.Oktober müssen sich Hausbesitzer und Bauherren an neue Regeln halten, die mit der dann in Kraft tretenden neuen Energieeinsparordnung (EnEV) gelten. Die Anforderungen an energetische Qualitäten bei der Modernisierung von Altbauten und dem Neubau werden deutlich verschärft. Für alle, die ihren Bauantrag nach dem Stichtag 1.10.2009 stellen, gelten dann folgende Richtlinien:

Bei einem Neubau muss der gesamte Jahresprimärenergiebedarf 30% niedriger sein als nach der Bedarf, der im derzeit noch gültigen EnEV festgelegt wurde. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss zukünftig 15% effizienter sein als bislang. Auch bei größeren baulichen Maßnahmen an der Gebäudehülle muss der energetische Wert der neu eingebauten Bauteile (z.B. Fenster) 30% besser sein als bislang notwendig. Es besteht hier jedoch die Möglichkeit, stattdessen den Jahresprimärenergiebedarf des gesamten Gebäudes um 30% zu senken. Dies ist z.B. durch den Einbau einer modernen Heizungsanlage möglich.

Für einige Neuregelungen gibt es Übergangsfristen. Dazu zählt z.B. der Ausbau von Nachtstromspeicherheizungen. Solche Heizungen müssen in Wohngebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten bis spätestens 2019 durch energieeffizientere Anlagen ausgetauscht werden, vorausgesetzt die Nachtstromspeicherheizungen sind älter als 30 Jahre. Wurden die Heizungen nach 1990 eingebaut, dürfen sie bis zu 30 Jahre nach dem Einbau bleiben. Darüber hinaus muss die oberste begehbare Geschossdecke oder das darüberliegende Dach eine Wärmedämmung erhalten, dafür haben die Eigentümer bis Ende 2011 Zeit.

Die erforderlichen Arbeiten müssen von Fachbetrieben durchgeführt werden, die diese anschließend mit einer schriftlichen Erklärung an den Eigentümer des Gebäudes bestätigen. Damit weisen sie nach, dass die Sanierung nach der neuen EnEV durchgeführt wurde. Die Unterlassung eines solchen Nachweises stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro geahndet werden. (mh)

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