Laut der Öko-Verordnung der Europäischen Gemeinschaft dürfen Biolebensmittel nur bestimmte Stoffe enthalten.
Die Öko-Verordnung der EG legt fest, welche Bedingungen Lebens- mittel erfüllen müssen, damit sie die Bezeichnung Biolebensmittel tragen dürfen. Laut dem Hamburger Abendblatt dürfen Biolebens- mittel im Vergleich zu konventionellen Produkten höchstens 10% der zugelassenen Zusatzstoffe enthalten. Da sich bestimmte Produkte ohne Zusatzstoffe wie pflanzliche Backtriebmittel, Eul- gatoren oder Verdickungsmittel überhaupt nicht herstellen lassen, sind diese Zusatzstoffe erlaubt. Andere Zusatzstoffe wie synthetische Farbstoffe, Konservierungsmittel, Geschmacksver- stärker sowie sämtliche Süßstoffe und Stabilisatoren sind jedoch verboten.
Auch bei der Produktion der Lebensmittel sind bestimmte Richtlinien einzuhalten. So dürfen keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden und zur Unkraut- bekämpfung sind nur mechanische Maßnahmen (z.B. Hacken) erlaubt. Der Einsatz von Hormonen, chemisch-synthetischen Wachstumsregulatoren sowie leicht löslicher mineralischer Dünge- mittel ist verboten. Biolebensmittel dürfen außerdem nicht bestrahlt werden und es darf sich hierbei nicht um gentechnisch veränderte Organismen handeln. Bei der Tierhaltung muss eine flächengebundene, artgerechte Haltung gegeben sein und die Fütterung muss mit ökologisch produzierten Futtermitteln ohne Zusatz von Antibiotika und Leistungsförderern erfolgen. (mh)