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Photovoltaik vs. Denkmalschutz

Ob auf denkmalgeschützten Häusern eine Photovoltaik-Anlage errichtet werden darf, hängt immer vom Einzelfall ab. (Foto: © Pixelio / Sturm)
Ob auf denkmalgeschützten Häusern eine Photovoltaik-Anlage errichtet werden darf, hängt immer vom Einzelfall ab. (Foto: © Pixelio / Sturm)

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts in Neustadt an der Weinstraße darf ein Besitzer eines denkmalgeschützten Hauses auf diesem nicht ohne weiteres eine Photovoltaik-Anlage installieren (Az.: 3 K 84/10.NW). Im konkreten Fall wollte der Eigentümer eines 1909 errichteten, so genannten Quereinhauses im Landkreis Kusel eine Solaranlage installieren, wofür er bei der Kreisverwaltung, die auf den Denkmalschutz des Hauses verwies, jedoch keine Genehmigung erhielt. Der Mann plante, auf dem südlichen Teil des Daches eine 135 m² große Photovoltaikanlage zu errichten, die ca. 53% der Dachfläche bedeckt hätte. Auch das Gericht lehnte die Errichtung der Anlage mit der Begründung ab, dass die geplante Anlage würde das Erscheinungsbild des Hauses erheblich beeinträchtigen würde. Ähnliche Urteile gab es schön häufiger, die Gerichte kamen dort zu dem Schluss, dass die Interessen der Eigentümer den Belangen des Denkmalschutzes untergeordnet werden müssen.

Allerdings ist die Urteilslage keineswegs einheitlich, denn zahlreiche Gerichte haben die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf denkmalgeschützten Häusern auch erlaubt. In den meisten Fällen spielt die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eine wichtige Rolle. So wird eine Erlaubnis eher erteilt, wenn z.B. moderne Solarmodule verwendet werden, die sich der Dachform besser anpassen oder wenn die Module selbst nicht einsehbar sind. Ein grundlegendes Urteil in dieser Frage steht jedoch noch aus, hier kommt es immer auf den Einzelfall an. (mh)

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