Bei vielen Produkten sucht man den gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweis auf Azofarbstoffe vergeblich. (Foto: © Pixelio / Valerius)
Lebensmittel, die bestimmte Farbstoffe (sogenannte Azofarbstoffe) enthalten, müssen eigentlich seit dem 20. Juli dieses Jahres mit dem Warnhinweis “kann die Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen” gekennzeichnet sein. Doch nicht alle Hersteller halten sich an diese Warnhinweis-Pflicht, wie Öko-Test berichtet. So fand Öko-Test z.B. Mini Burger der Firma Trolli, Gebäck Schmuck von Schwartau und Circus Kaubonbons aus dem Hause Hitschler ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis im Handel. Auch die Verbraucherzentrale Hamburg entdeckte bei einem Marktcheck, dass der Warnhinweis immer noch bei vielen Lebensmitteln fehlt. Sie untersuchte eine Stichprobe von 13 Süßigkeiten, die bei Kindern sehr beliebt sind und stellte fest, dass kein einziges Produkt mit dem vorgeschriebenen Warnhinweis versehen war.
Allerdings verstoßen diese Produkte trotzdem nicht unbedingt gegen das geltende Recht. Grund: Lebensmittel, die vor dem 20. Juli in den Handel gelangt sind, dürfen noch bis zu ihrem Mindest- haltbarkeitsdatum verkauft werden. Das liegt bei den betroffenen Produkten etwa bei Ende 2011. Die Verbraucherzentrale Hamburg ist diese Übergangszeit viel zu lange, die Hersteller hätten schon genügend Zeit gehabt, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Diese sei ohnehin nur ein Kompromiss und ein Zugeständnis an die Industrie, so die Verbraucherzentrale, die stattdessen ein Verbot von Azofarbstoffen in Lebensmitteln fordert. Positiv werten die Verbraucherschützer allerdings, dass einige Hersteller die Azofarbstoffe in ihren Produkten komplett gegen andere, unbedenkliche Stoffe ausgetauscht haben.
Grundsätzlich gilt, dass Produkte mit den folgenden Farbstoffen mit dem Warnhinweis versehen werden müssen: Allurarot AC (E 129), Azorubin (E 122), Chinolingelb (E 104), Cochenillerot A (E 124), Gelborange S (E 110) und Tartrazin (E 102).