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Verbraucherzentrale NRW mahnt fünf PV-Modulhersteller ab

Verbraucherzentrale NRW mahnt fünf PV-Modulhersteller ab
Wegen unzulässigen Klauseln in den AGB hat die Verbraucherzentrale NRW fünf Hersteller von Solarmodulen abgemahnt. (Foto: © Bouda / Pixelio)

Die Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen hat fünf Hersteller von Solar- Modulen wegen des Kleingedruckten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Begründung: Die Hersteller versprechen ihren Kunden, dass die von ihnen gefertigten Photovoltaik-Module bis zu 30 Jahre lang einen maximalen Ertrag aus der Solarenergie ermöglichen. Kommt es jedoch innerhalb dieses Zeitraums zu einer Reklamation aufgrund eines Fehlers im Produkt oder einer Minderleistung, ist die Garantieleistung nicht automatisch gesichert. Für viele Kunden, die sich für eine Photovoltaik-Anlage entscheiden, ist sowohl die langjährige Leistungsgarantie als auch die Produktgarantie, ein wichtiger Grund für die Kaufentscheidung einer Solaranlage. Mit diesen beiden Garantien wollen sie ihren Stromertrag und die Investitionskosten absichern. Doch das bei den abgemahnten Unternehmen in der Praxis gar nicht der Fall.

Bei Yingli Green Energy, Trina Solar, Solar World, Bosch Solar und Mitsubishi Electric Europe müssen die Kunden nämlich, wenn sie die versprochenen Garantieleistungen in Anspruch nehmen möchten bzw. müssen, viele Kosten selbst tragen. Das heißt, sie müssen die Prüfung durch einen Fachmann vor Ort, den Ausbau und Transport der defekten Anlage, die Prüfung eines unabhängigen Prüfinstituts, den Rücktransport und den Einbau der neuen Module selbst bezahlen. Diese Kosten können sich zu einem Betrag aufsummieren, mit dem das Garantieversprechen finanziell “zur Nullnummer” wird, kritisiert die Verbraucherzentrale.

Hinzu kommt, dass sich Yingli Green Energy, Bosch Solar und Mitsubishi Electric Europe mit einer Art Veto-Klausel das Recht vorbehalten, selbst entscheiden zu können, ob überhaupt ein Garantiefall vorliegt. Trina Solar, Solar World und Bosch Solar wollen zudem nur den Kaufpreis oder Restwert der defekten Module erstatten, lehnen eine Entschädigung für die daraus entstandene Leistungsminderung jedoch grundsätzlich ab. Auch die Modalitäten zur Meldung eines Garantiefalls sind nicht ver- braucherfreundlich. In manchen Fällen werden nicht eindeutige Fristen verlangt, die es einzuhalten gilt, in anderen Fällen wird die Meldung des Schadens per Einschreiben oder sogar in englischer Sprache gefordert.

Angesichts dieser Mängel im Kleingedruckten der AGB hat die Vbz NRW die fünf genannten Unternehmen abgemahnt und von ihnen gefordert, auf die beanstandeten Klauseln in neuen Verträgen zu verzichten und sich bei bereits bestehenden Verträgen auf diese nicht mehr zu berufen. Während Mitsubishi bereits eine Teil-Unterlassungserklärung abgegeben hat, haben Solar World, Yingle und Bosch zumindest schon Änderungen angekündigt, wenn auch noch keine Bereitschaft zur Abgabe einer Unterlassungserklärung signalisiert. Trina Solar hat bislang überhaupt nicht auf die Abmahnung reagiert, so die Verbraucherzentrale NRW. (mh)